Satzung des Naturschutzvereins Mittelangeln e.V.

                                                     
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Naturschutzverein Mittelangeln e.V.“
Er ist beim Amtsgericht in Schleswig eingetragen und hat seinen Geschäftssitz in Satrup.

                                                           § 2 – Vereinszweck
Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

a)        im Rahmen des Landesnaturschutz-, des Landeswaldes- und des Landeswassergesetzes
           tätig zu werden und Maßnahmen zu fördern, die geeignet sind, das vorhandene
           Landschaftsbild und die natürliche Artenvielfalt zu erhalten, zu schützen und
           weiterzuentwickeln,

b)         Lösungen zu suchen und zu vermitteln, die geeignet sind, wirtschaftliche Gesichtspunkte
            bei der Verwirklichung des Naturschutzgedankens zu berücksichtigen,
 
c)         die Öffentlichkeit über das Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
           unterrichten und für eine tätige Mitarbeit zur Förderung dieser Ziele zu werben.

                                                          § 3 – Gemeinnützigkeit
a)         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
           Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b)         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c)         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

d)         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
           unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e)         Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an das zuständige Amt, das verpflichtet ist,
           das Vermögen im Sinne des Vereins zu verwenden.

f)         Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der
          Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die
           Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.

                                                § 4 – Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche sowie juristische Personen erwerben. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins vertritt und dies auch schriftlich durch die Beitrittserklärung bekundet.
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ohne Stimmrecht in den Verein aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.durch Tod
2.durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist. Die Kündigung
  muss schriftlich spätestens einen Monat vor Jahresende beim Vorstand oder beim Vorsitzenden
  erfolgen.
3.durch Ausschluss.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge nicht bezahlt haben.

                                                                § 5 – Beiträge
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Höhere Beiträge können auf freiwilliger Basis gezahlt werden.
Ermäßigung bzw. Erlass sind durch Vorstandsbeschluss möglich.
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind von der Beitragspflicht befreit.

                                                    § 6 – Organe des Vereinszweck
Organe des Vereins sind:
a  die Mitgliederversammlung
b  der Vorstand
c

                                                      § 7 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen; sie muss einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung und setzt die Tagesordnung fest.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn der Vorstand dazu ordnungsgemäß und rechtzeitig eingeladen hat.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ortsüblich bekannt zu machen.

Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist außer vom Schriftführer auch vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Das Stimmrecht kann bei Abstimmungen nur durch persönliches Erscheinen ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Bei allen Abstimmungen gibt es im Falle der Stimmgleichheit die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag.

                                             § 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)         Bewilligung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Genehmigung des
            – vor der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme ausgelegten-
            Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung.
b)         Genehmigung der Jahresrechnung.
c)         Entlastung des Vorstandes.
d)         Beratung und Bewilligung der Grundsätze des jährlichen Arbeitsprogrammes und der
            entsprechenden Richtlinien.
e)         Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
f)          Genehmigung des Haushaltskosten-Voranschlages.
g)         Beschluss über Änderung der Satzung.
h)         Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Für die Beschlüsse zu g) und h) ist jeweils eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

                                                                § 9 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1.Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden, der/die den/die 1. Vorsitz bei Abwesenheit vertritt,
c) dem/der Kassenprüfer/in
d)dem/der Schriftführer/in
e) bis zu 7 Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder wählen eine/n Schriftführer/in und einen Kassenprüfer/in aus dem Kreise der gewählten Vorstandmitglieder.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein.

Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden  einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.Eilsitzungen bedürfen keiner Ladungsfrist, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgesetzt.

Eingaben zur Tagesordnung müssen rechtzeitig, spätestens 2 Tage vor der Sitzung, bei dem/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

                                                § 10 – Kassenprüfer
Es werden 2 Kassenprüfer/innen gewählt.
Sie prüfen mindestens einmal jährlich Buchführung und Kasse des Vereins und teilen das Ergebnisder Mitgliederversammlung mit. Diese entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

                                                    § 11 – Wahlen
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für vier Jahre gewählt.
            Jeweils alle 2 Jahre wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder gewählt.
            Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer/in werden jeweils für 2 Jahre gewählt.
            Es ist Jahr 1 Kassenprüfer/in neu zu wählen.
            Wiederwahl ist erst nach 2 Jahren zulässig.

Die Wahlen der Vorstandsmitglieder finden grundsätzlich geheim statt.

                                                   § 12 – In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig in Kraft.

 Schleswig, 25.Januar 2010

gez. Hartmut Mügge, 1. Vorsitzender
gez. Udo Harriehausen, 2. Vorsitzender

Die Satzung zum Ausdrucken findet man  HIER